Allgemeine Geschäftsbedinungen

1.  Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die folgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen und anderer allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Von unseren Verkaufs- bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an unseren Angeboten und an den von uns erstellten technischen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Ein- zelfall etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, so- weit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Preise

Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Frachtkosten und Transportversicherungen. Die Berechnung von Zuschlägen bleibt vorbehalten für den Fall, daß nach Vertragsabschluss Erhöhungen der Materialpreise, Löhne, Steuern, Zoll, sonstige Abgaben oder Unkosten eintreten sollten, sowie für den Fall, dass zwischen dem kalkulierten Angebot und der Nachkalkulation ein nachweisbares, kalkulatorisch vorher nicht zu erfassendes Mehr an Arbeitsstunden entstanden ist, jedoch nicht mehr als 15 % des Angebotspreises. 

4. Zahlung

Die Zahlungen sind ? sofern nichts anderes vereinbart ist ? wie folgt zu leisten:
30% bei Auftragsbestätigung,
30% bei ersten werkzeugfallenden Teilen,
30% bei Freigabe, spätestens 30 Tage nach Lieferung der ersten werkzeugfallenden Teile, 10% nach Übergabe aller Konstruktions- und Dokumentationsunterlagen,
jeweils zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Dem Besteller steht ein über § 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Aufrechnungen sind nur gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen möglich. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentral- bank und gegebenenfalls auch der diese übersteigende Verzugsschaden berechnet. Treten nach Annahme des Auftrages Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers auf, so werden alle noch ausstehenden Zahlungen sofort in bar fällig.

5. Lieferung und Verzug

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller sich mit der Zahlung im Verzug befindet. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung, wenn Einzelheiten des Auftrages nicht geklärt sind oder kundenseitig geändert werden, sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, und beim Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen auf dem Beschaffungsmarkt, usw.), auch wenn Sie bei Vor- lieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Befinden wir uns mit der Lieferung ganz oder teilweise im Verzug, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht. Die Entschädigung für einen dem Besteller entstandenen und konkret nachzuweisenden, von uns zu vertretenden Verzugsschaden, ist der Höhe nach begrenzt auf 0,5 v.H. für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen ent- gangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unsererseits vorher- sehbaren Schadens beschränkt. Unsere Haftung gemäß Ziffer 11 bleibt unberührt.

6. Unmöglichkeit

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die gesamte Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erbringen können. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teil- leistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist; im übrigen kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner vertretbar, so haben wir An- spruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet Für weitergehende Ansprüche gilt Ziffer 5, letzter Absatz, entsprechend. 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts- verbindung zwischen dem Besteller und dem Lieferer Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an den Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vor- behaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Übersteigen die dem Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.   

8. Gewährleistung

Wir übernehmen für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme die Gewähr, dass unsere Lieferung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Besteller hat die Lieferung nach Eintreffen unverzüglich auf Fehler zu überprüfen. Mängelrügen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Wir werden Mängel innerhalb angemessener Zeit nach unserer Wahl durch Nachbessern oder Ersatz unentgeltlich beseitigen, die auf von uns zu vertretende Material- oder Aus- führungsfehler zurückzuführen sind. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein Rücktritts- oder Minderungsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu ver- tretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Dieses Wahlrecht des Bestellers besteht auch, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder unsererseits insoweit ein Unvermögen vor- liegt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel die Qualität des Liefergegenstandes nur unerheblich beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Besteller nur eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen.   

9. Versand

Der Versand geschieht in allen Fällen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt, falls nichts Abweichendes vereinbart ist, ohne Haftung für die getroffene Wahl und für billigste Verfrachtung. Bei Transport durch den Lieferer müssen Transportkosten und Versicherungen vom Besteller übernommen werden. Verpackungsmaterial ist frei nach Dieburg zurückzusenden und wird mit einem Drittel seines Wertes vergütet.    

10. Haftung

Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, positiver Vertrags- verletzung und unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unsererseits voraussehbaren Schadens beschränkt. Unsere Haftung nach Ziff. 11 bleibt unberührt    

11. Haftungsbeschränkung

Die obigen Haftungsbeschränkungen (vgl. Ziffer 5., 10.) gelten nicht, wenn wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben. In diesen Fällen haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung. Die Haftung ist der Höhe nach aber begrenzt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns vorhersehbaren Schadens.

12. Patentverletzung

Der Besteller haftet dafür, dass durch die Herstellung und Benutzung der gelieferten Ware Patentrechte oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.   

13. Geheimhaltungspflicht

Alle Angaben, Zeichnungen, Modelle usw. die dem Besteller für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Lieferer überlassen werden, sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu be- handeln. Sie dürfen vom Besteller nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Lieferer samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller haftet für jeden Schaden, der dem Lieferer aus der Verletzung einer dieser Pflichten erwächst.

14. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Dieburg. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.